RS Vfgh 2002/3/6 B1066/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.03.2002
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Index

59 Völkerrechtliche Verträge
59/10 Handelsabkommen

Norm

B-VG Art44 Abs3
B-VG Art144 Abs1 / Prüfungsmaßstab
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Italien über die Regelung des erleichterten Warenaustausches zwischen den österreichischen Bundesländern Tirol und Vorarlberg und der italienischen Region Trentino-Alto Adige ."Accordino".
  1. B-VG Art. 44 heute
  2. B-VG Art. 44 gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 44 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  4. B-VG Art. 44 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 232/1945
  5. B-VG Art. 44 gültig von 01.05.1934 bis 30.06.1934 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 255/1934
  6. B-VG Art. 44 gültig von 03.01.1930 bis 30.04.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Vorschreibung von Einfuhrzoll für aus dem "Accordinoraum" unter Gewährung der Zollbegünstigung importierte Waren infolge Weiterverkaufs an Wiederverkäufer in anderen Bundesländern als Tirol und Vorarlberg; keine Rechtfertigung eines solchen Wettbewerbsvorteils bestimmter Importeure unter dem Gesichtspunkt der Erwerbsausübungsfreiheit

Rechtssatz

Da sich der maßgebliche Sachverhalt vor dem Beitritt Österreichs zur EU ereignet hat und die im vorliegenden Fall importierten Waren nicht vom EWR-Abkommen erfaßt waren, ist das Accordino im Beschwerdeverfahren jedenfalls präjudiziell.

Hinweis auf OGH v 11.03.86, 11 Os 28/86 und VwGH v 03.09.87, Zl. 87/16/0071.

Entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Partei sollte durch das Accordino (Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Italien über die Regelung des erleichterten Warenaustausches zwischen den österreichischen Bundesländern Tirol und Vorarlberg und der italienischen Region Trentino - Alto Adige, BGBl 125/1957) nicht die Grenzziehung rückgängig gemacht, sondern lediglich die Möglichkeit eines erleichterten Warenaustausches geschaffen werden. Daß damit für die (begünstigten) Importeure eine Einschränkung der Erwerbsfreiheit einhergeht, mag zutreffen. Umgekehrt wäre es aber gerade unter dem Gesichtspunkt der allen Unternehmern gewährten Erwerbsfreiheit nicht verständlich, wenn Importeure aus dem Accordinoraum die abgabenbegünstigt eingeführten Waren ohne Beschränkung im gesamten Bundesgebiet veräußern und auf diese Weise einen beachtlichen Wettbewerbsvorteil erlangen könnten.Entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Partei sollte durch das Accordino (Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Italien über die Regelung des erleichterten Warenaustausches zwischen den österreichischen Bundesländern Tirol und Vorarlberg und der italienischen Region Trentino - Alto Adige, Bundesgesetzblatt 125 aus 1957,) nicht die Grenzziehung rückgängig gemacht, sondern lediglich die Möglichkeit eines erleichterten Warenaustausches geschaffen werden. Daß damit für die (begünstigten) Importeure eine Einschränkung der Erwerbsfreiheit einhergeht, mag zutreffen. Umgekehrt wäre es aber gerade unter dem Gesichtspunkt der allen Unternehmern gewährten Erwerbsfreiheit nicht verständlich, wenn Importeure aus dem Accordinoraum die abgabenbegünstigt eingeführten Waren ohne Beschränkung im gesamten Bundesgebiet veräußern und auf diese Weise einen beachtlichen Wettbewerbsvorteil erlangen könnten.

Keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Accordino. Eine Verfassungswidrigkeit käme - in Anbetracht des Verfassungsrangs des Accordino - ohnehin nur wegen Verstoßes gegen Art44 Abs3 B-VG in Betracht.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Erwerbsausübungsfreiheit, EWR, Zollrecht, VfGH / Präjudizialität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1066.2001

Dokumentnummer

JFR_09979694_01B01066_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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