RS Vwgh 2001/5/18 97/02/0351

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Veröffentlicht am 18.05.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §57 Abs3 ;
VVG §8 Abs1;

Rechtssatz

Für das Vorliegen der Wahrscheinlichkeit iSd § 8 Abs 1, erster Halbsatz, VVG ist nicht relevant, dass der Kostenbescheid, mit dem die zu sichernde Leistung vorgeschrieben worden war, zum Zeitpunkt der Zustellung dieser Vollstreckungsverfügung noch nicht zugestellt gewesen ist, weil die Beh zu Recht davon ausgehen kann, dass die Pflicht der Partei zur Leistung im Sinne des § 8 Abs. 1, erster Halbsatz, VVG "wahrscheinlich" ist, weil dem Kostenbescheid bereits ein auf § 57 AVG gestützter vorausging, der jedoch gemäß § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft trat, weil nicht innerhalb von zwei Wochen das Ermittlungsverfahren eingeleitet worden war. Dass aber die Gefahr bestand, die Partei werde sich der Leistung entziehen (§ 8 Abs. 1 VVG) kann angenommen werden, weil diese in Vollstreckung eines Aufenthaltsverbotes - gegen ihren Willen - in ihr Heimatland abgeschoben werden muss.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997020351.X02

Im RIS seit

31.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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