RS Vwgh 2001/5/18 97/02/0298

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Veröffentlicht am 18.05.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §38 Abs10;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Wendung im dritten Satz des § 38 Abs. 10 StVO, wonach rote gekreuzte Schrägbalken bedeuten, dass der betreffende Fahrstreifen "gesperrt" ist, ist schon für sich allein in dem Sinne klar, dass eben ein "gesperrter" Fahrstreifen nicht befahren werden darf. Dies wird durch den anschließenden Teil dieses Satzes, dass der "Verkehr" bei grün nach unten zeigendem Pfeil auf dem betreffenden Fahrstreifen "gestattet ist", noch erhärtet.

Schlagworte

Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997020298.X01

Im RIS seit

31.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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