RS Vwgh 2001/5/18 2001/02/0058

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Veröffentlicht am 18.05.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §35;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/02/0059

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass der nach der gemäß § 35 VStG erfolgten Festnahme des Besch am Wachzimmer erfolgte Widerruf der Verweigerung nichts daran ändert, dass die zur Last gelegte Tat (Verwaltungsübertretung des § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO) am Anhalteort bereits vollendet war (Hinweis E 21. November 1986, 86/18/0217).

Schlagworte

Alkotest Straßenaufsichtsorgan Alkotest Verweigerung Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001020058.X01

Im RIS seit

31.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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