RS Vwgh 2001/5/21 2000/17/0217

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Veröffentlicht am 21.05.2001
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Index

37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

BWG 1993 §70 Abs2 Z2 litb;

Rechtssatz

Der Regierungskommissär hat gemäß § 70 Abs 2 Z 2 lit b BWG jene Geschäfte zu erlauben, die die in § 70 Abs 2 erster Satz BWG genannte Gefahr nicht vergrößern. An der Pflicht des Regierungskommissärs, alle derartigen Geschäfte zu gestatten, ändert der Ausdruck "einzelne" in § 70 Abs 2 Z 2 lit b BWG nichts.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000170217.X08

Im RIS seit

18.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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