RS Vwgh 2001/5/21 2000/17/0134

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.05.2001
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

BWG 1993 §1 Abs1;
UStG 1972 §2 Abs1;

Rechtssatz

Der für den Gewerbebegriff des § 1 Abs 1 BWG (welcher sich an jenem des Umsatzsteuerrechtes orientiert) maßgebliche Zweck der Erzielung von Einnahmen durch eine bestimmte Geschäftstätigkeit liegt schon dann vor, wenn das in Rede stehende (selbst unentgeltliche) Geschäft dem späteren Bewirken von Umsätzen und damit verbunden der Erzielung von Einnahmen dient. Die Erzielung von Einnahmen muss also durch die in Rede stehenden Geschäfte nicht unmittelbar bezweckt werden; es genügt vielmehr eine Absicht, diesen Zweck auf mittelbarem Wege zu verfolgen (Hinweis E 30. September 1998, 96/13/0211, VwSlg 73166 F/1998; E 13. Oktober 1993, 92/03/0054; E 4. Dezember 1998, 97/19/1553)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000170134.X06

Im RIS seit

10.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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