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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
BWG 1993 §1 Abs1;Rechtssatz
Der für den Gewerbebegriff des § 1 Abs 1 BWG (welcher sich an jenem des Umsatzsteuerrechtes orientiert) maßgebliche Zweck der Erzielung von Einnahmen durch eine bestimmte Geschäftstätigkeit liegt schon dann vor, wenn das in Rede stehende (selbst unentgeltliche) Geschäft dem späteren Bewirken von Umsätzen und damit verbunden der Erzielung von Einnahmen dient. Die Erzielung von Einnahmen muss also durch die in Rede stehenden Geschäfte nicht unmittelbar bezweckt werden; es genügt vielmehr eine Absicht, diesen Zweck auf mittelbarem Wege zu verfolgen (Hinweis E 30. September 1998, 96/13/0211, VwSlg 73166 F/1998; E 13. Oktober 1993, 92/03/0054; E 4. Dezember 1998, 97/19/1553)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000170134.X06Im RIS seit
10.10.2001Zuletzt aktualisiert am
22.11.2010