RS Vfgh 2002/3/7 WII-1/01

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Veröffentlicht am 07.03.2002
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Index

L1 Gemeinderecht
L1000 Gemeindeordnung

Norm

B-VG Art117 Abs5
B-VG Art141 Abs1 lite
Oö GemeindeO 1990 §28
Oö GemeindeO 1990 §30
VfGG §82 Abs2
VfGG §71a

Leitsatz

Zulässigkeit der Anfechtung der bescheidmäßigen Aberkennung eines Gemeindevorstandsmandates; Rechtsverletzungsbehauptung keine Prozessvoraussetzung im Verfahren über die Aberkennung eines Mandates; verfassungswidrige Auslegung des Tatbestandes des nachträglichen Verlusts der Wählbarkeit als Voraussetzung für die Aberkennung eines Mandates bei Austritt aus einer politischen Partei; Gleichsetzung der Begriffe "politische Partei" und "Wahlpartei" ausgeschlossen

Rechtssatz

Zulässigkeit der Anfechtung der bescheidmäßigen Aberkennung eines Gemeindevorstandsmandats; Behauptung der Verletzung subjektiver Rechte iSd §82 Abs2 VfGG nicht erforderlich.

§71a Abs4 VfGG schließt die sinngemäße Anwendung des von der Oberösterreichischen Landesregierung genannten Tatbestandselementes in §82 Abs2 VfGG im vorliegenden Zusammenhang von vornherein aus (arg: §71a Abs5 VfGG "... im übrigen ..."). In die gleiche Richtung weist auch der diesbezüglich unterschiedliche Wortlaut des Art141 Abs1 und des Art144 Abs1 B-VG: Während der Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 Abs1 B-VG über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden erkennt, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, enthält Art141 Abs1 lite B-VG das Erfordernis für den Einschreiter zu behaupten, in seinen (subjektiven) Rechten verletzt zu sein, gerade nicht.

Verfassungswidrige Auslegung des Verlusttatbestandes des §30 Abs3 litb Oö GemeindeO 1990 (iVm §28 leg. cit.) bei bescheidmäßiger Aberkennung eines Gemeindevorstandsmandats.

Es ist von Verfassungs wegen ausgeschlossen, den Begriff der "Wahlpartei" iSd §28 Abs1 lita Oö GemeindeO 1990 mit dem Begriff der "politischen Partei" gleichzusetzen. Wenn - nach VfSlg. 13643/1993 - die Zugehörigkeit zu einer derartigen Wahlpartei nicht von (späteren) Willenserklärungen abhängt, sondern sich von der Kandidatur auf der(selben) Liste ableitet, dann widerspricht dem jedenfalls eine Auslegung der in Rede stehenden Bestimmung, wonach der Austritt aus einer "politischen Partei" für den Betreffenden den Verlust seines Mandates im Gemeindevorstand zur Folge hat.

Entscheidungstexte

  • W II-1/01
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 07.03.2002 W II-1/01

Schlagworte

Auslegung verfassungskonforme, Gemeinderecht, Gemeindevorstand, Partei politische, VfGH / Formerfordernisse, Wahlen, Wahlrecht passives, Mandatsverlust

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:WII1.2001

Dokumentnummer

JFR_09979693_01W0II01_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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