RS Vwgh 2001/5/21 2000/17/0134

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.05.2001
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

BWG 1993 §1 Abs1;
UStG 1972 §2 Abs1;

Rechtssatz

Eine Tätigkeit ist dann nachhaltig, wenn sie mehrmals wiederholt wird oder wenn bei einer einmaligen Tätigkeit die Wiederholungsabsicht erkennbar ist (Hinweis E 25. Jänner 1995, 93/13/0084; E 24. April 1996, 95/13/0178). Demgegenüber erfüllen bloß gelegentliche gleichartige Geschäfte das Tatbestandsmerkmal der Nachhaltigkeit nicht, wenn es am inneren Zusammenhang solcher gleichartiger Tätigkeiten fehlt (Hinweis E 31. März 1992, 90/15/0124; Gleiches wird in den Gesetzesmaterialien zu § 1 Abs 1 BWG - RV 1130 BlgNR 18. GP 113 - zum Ausdruck gebracht).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000170134.X07

Im RIS seit

10.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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