RS Vwgh 2001/5/21 2000/17/0217

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.05.2001
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

BWG 1993 §70 Abs6;
BWG 1993 §70 Abs7;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Im Falle der Rechtswidrigkeit der Bestellung eines Regierungskommissärs hat ein Rückersatz der dem Bund in diesem Zusammenhang gemäß § 70 Abs 6 BWG erwachsenen Kosten durch das betroffene Kreditinstitut gemäß Abs 7 legcit nicht Platz zu greifen (Hinweis E 16.9.1994, 94/17/0159, 0160, 0161 und 0280; E 21.6.1999, 94/17/0377). Schon unter diesem Gesichtspunkt besteht eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch den Bescheid betreffend die Bestellung eines Regierungskommissärs auch dann, wenn die Periode, für die er bestellt war, bereits abgelaufen ist oder wenn dem Bestellungsbescheid nachfolgend derogiert wird. Am Weiterbestehen des rechtlichen Interesses ändert auch der Umstand nichts, dass in der Zwischenzeit über das Vermögen der ursprünglichen Beschwerdeführerin der Konkurs eröffnet wurde (Hinweis E 21.6.1999, 94/17/0377).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000170217.X01

Im RIS seit

18.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten