RS Vwgh 2001/5/21 2000/17/0268

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Veröffentlicht am 21.05.2001
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Index

27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GebAG 1975 §20 Abs2;

Rechtssatz

Bei unklaren oder nicht belegten Gebührenansprüchen ist ein Verbesserungsverfahren nach § 20 Abs 2 GebAG einzuleiten (Hinweis E 25.1.1999, 98/17/0222).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000170268.X01

Im RIS seit

12.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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