RS Vwgh 2001/5/21 2001/17/0022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.05.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §79a Abs7;
VwGG §52 Abs1;
VwGG §52;
VwGG §53;
VwGG §54;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2001/17/0023 E 21. Mai 2001

Rechtssatz

Wie sich aus dem Verweis in § 79a Abs 7 AVG auf die §§ 52 bis 54 VwGG ergibt, ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass die Frage des Aufwandersatzes bei der Anfechtung mehrerer Verwaltungsakte in einer Beschwerde so zu beurteilen ist, wie wenn jeder der Verwaltungsakte in einer gesonderten Beschwerde angefochten worden wäre (§ 52 Abs 1 VwGG). Es steht daher nichts entgegen, im Falle einer Ladung in verschiedenen Verfahren gegebenenfalls auch die Frage des Kostenersatzes für Fahrtkosten für jedes Verfahren gesondert zu beurteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001170022.X05

Im RIS seit

12.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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