RS Vwgh 2001/5/22 2000/05/0034

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Veröffentlicht am 22.05.2001
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Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Norm

WGG 1979 §35 Abs2 Z2;
WGG 1979 §35 Abs2;
WGG 1979 §7 Abs3 Z6;

Rechtssatz

Die Bauvereinigung hat 9,89 Prozent des gesellschaftseigenen Bestandes mit 84 Wohnungen an eine (nicht gemeinnützige) Kapitalgesellschaft verkauft und beabsichtigt, weitere 22 Wohngebäude mit 636 Wohnungen an diese Gesellschaft zu veräußern. Ein derartiger Geschäftsbetrieb läuft der Verpflichtung zur Errichtung und Verwaltung von Wohnungen mit normaler Ausstattung eindeutig zuwider.

Durch dieses Verhalten hat die Bauvereinigung einen Entziehungsgrund gesetzt; ob der Verkauf der Wohnungen genehmigungspflichtig im Sinne des § 7 Abs. 3 Z. 6 WGG war, spielt schon deshalb keine Rolle, weil der Katalog des § 35 Abs. 2 WGG nicht den bewilligungslosen Abschluss bewilligungspflichtiger Rechtsgeschäfte als Entziehungsgrund anführt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000050034.X03

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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