RS Vwgh 2001/5/22 99/05/0102

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Veröffentlicht am 22.05.2001
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L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art18;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §1 Abs1;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §5;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §6;

Rechtssatz

Eine landesgesetzliche Norm, die über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung von Straßengrund regelt, findet sich im Wr GebrauchsabgabeG 1966. Über einen Antrag auf Erteilung der Gebrauchserlaubnis ist mit Bescheid abzusprechen. Die Erteilung der Gebrauchserlaubnis ist somit ein Akt der Hoheitsverwaltung. Die Aufstellung der Alttextil-Sammelbehälter auf öffentlichem, als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dienenden Gemeindegrund im Sinne des § 1 Abs. 1 leg. cit. stellt eine über den Gemeingebrauch in qualitativer Hinsicht hinausgehende Sondernutzung am öffentlichen Gut dar und es liegt sohin ein Rechtsverhältnis vor, das durch das Wr GebrauchsabgabeG 1966 in das öffentliche Recht übertragen und durch Akte der Hoheitsverwaltung (etwa gemäß der §§ 5 und 6 leg. cit.) gestaltet wird. Für die Beurteilung der Ansprüche betreffend die Entfernung dieser Sammelbehälter durch die Gemeinde Wien ist daher der UVS Wien zuständig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999050102.X03

Im RIS seit

13.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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