RS Vwgh 2001/5/22 2000/01/0175

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Veröffentlicht am 22.05.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §4 Abs5;
FrG 1997 §57 Abs7;
VwGG §42 Abs3;

Rechtssatz

In Bezug auf den Zeitraum ab dem Außerkrafttreten des Berufungsbescheides durch die Mitteilung nach § 57 Abs. 7 FrG 1997 tritt durch das diesen Bescheid aufhebende verwaltungsgerichtliche Erkenntnis keine Änderung ein, durch die eine an das Außerkrafttreten des Berufungsbescheides anknüpfende meritorische Erledigung des Asylantrages ihre rechtliche Grundlage verlieren und als Folge des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses aus dem Rechtsbestand ausscheiden würde. Es ist nämlich das rechtliche Schicksal von Bescheiden, die auf dem Bestand des aufgehobenen Bescheides beruhen, vom Schicksal solcher, die ihre Grundlage in seinem (der rückwirkenden Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof schon vorausgegangenen) Außerkrafttreten haben, zu unterscheiden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000010175.X03

Im RIS seit

02.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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