RS Vfgh 2002/3/13 B18/02

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Veröffentlicht am 13.03.2002
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
StGG Art5
StGG Art6 Abs1 / Liegenschaftserwerb
Tir GVG 1996 §6 Abs1

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Versagung einer Bieterbewilligung für den elterlichen Hof aufgrund der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Prognoseentscheidung hinsichtlich der Selbstbewirtschaftung

Rechtssatz

Die Behörde hat auf Basis der Tatsachenfeststellung, daß der Beschwerdeführer hauptberuflich als Betriebsführer bei einem Elektroinstallationsunternehmen angestellt ist, die Prognose gestellt, daß der Beschwerdeführer den elterlichen "Kerschbaumerhof" und den "Hueberhof" gemeinsam im Nebenerwerb nicht werde bewirtschaften können. Die Erteilung der Bieterbewilligung stehe daher im Widerspruch zu den Schutzinteressen des §6 Abs1 Tir GVG 1996. Ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler kann der Behörde nicht angelastet werden, da die Auffassung, zur Selbstbewirtschaftung sei grundsätzlich die persönliche Anwesenheit des Erwerbers erforderlich, verfassungsrechtlich unbedenklich ist.

Die Prognoseentscheidung war auch nicht deshalb überflüssig, weil der Beschwerdeführer der einzige Hoferbe (des "Kerschbaumerhofes") ist. Auch im Falle eines Erbganges hätte er wegen der besonderen Bestimmungen des Höfegesetzes (LGBl für Tirol 47/1900 idF BG BGBl 657/1989) keine Sicherheit, den Hof übernehmen zu können.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Selbstbewirtschaftung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B18.2002

Dokumentnummer

JFR_09979687_02B00018_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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