RS Vwgh 2001/5/22 2001/05/0075

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Veröffentlicht am 22.05.2001
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §73 Abs2 idF 1998/I/158;
AVG §73 Abs2;
BauO Krnt 1992 §21a lite;
BauO Krnt 1996 §24;

Rechtssatz

Der Gemeindevorstand war zur Entscheidung über die Berufung der Partei trotz Einbringens des Devolutionsantrages zuständig, weil gemäß § 73 Abs. 2 AVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998, nur dann, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wird, auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde übergeht. Da es sich im Beschwerdefall um keine Angelegenheit nach § 21a lit. e Krnt BauO 1992, nunmehr § 24 Krnt BauO 1996 handelt, weil kein vereinfachtes Verfahren hinsichtlich eines Gebäudes, das ausschließlich Wohnzwecken dient (da auch ein Stallgebäude antragsgegenständlich ist), anzuwenden war, war schon deshalb eine Entscheidungspflicht von vier Monaten nicht normiert.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001050075.X03

Im RIS seit

31.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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