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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Der Gemeindevorstand war zur Entscheidung über die Berufung der Partei trotz Einbringens des Devolutionsantrages zuständig, weil gemäß § 73 Abs. 2 AVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998, nur dann, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wird, auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde übergeht. Da es sich im Beschwerdefall um keine Angelegenheit nach § 21a lit. e Krnt BauO 1992, nunmehr § 24 Krnt BauO 1996 handelt, weil kein vereinfachtes Verfahren hinsichtlich eines Gebäudes, das ausschließlich Wohnzwecken dient (da auch ein Stallgebäude antragsgegenständlich ist), anzuwenden war, war schon deshalb eine Entscheidungspflicht von vier Monaten nicht normiert.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001050075.X03Im RIS seit
31.07.2001Zuletzt aktualisiert am
01.07.2010