RS Vwgh 2001/5/23 2001/06/0040

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Veröffentlicht am 23.05.2001
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Index

23/01 Konkursordnung
36 Wirtschaftstreuhänder
50/01 Gewerbeordnung
95/06 Ziviltechniker

Norm

KO §2 Abs1;
WTBG 1999 §99 Abs1 Z5;
ZivTG 1993 §17 Abs1 Z2;
ZivTG 1993 §17 Abs1 Z4;
ZivTG 1993 §17 Abs1 Z5;
ZivTG 1993 §17 Abs3;

Rechtssatz

17 Abs. 1 Z. 4 ZivTG 1993 ordnet von Gesetzes wegen an, dass die Befugnis eines Ziviltechnikers durch die Eröffnung des Konkurses erlischt. Für das ex lege Erlöschen der Befugnis des Ziviltechnikers gemäß § 17 Abs. 1 Z. 4 ZivTG 1993 ist u.a. das Faktum der - bloßen - Eröffnung des Konkurses maßgeblich; anderes sieht z.B. die entsprechende Regelung des § 99 Abs. 1 Z. 5 WTBG 1999 vor. Es kann auch am Willen des Gesetzgebers, an die durch Edikt kundzumachende Eröffnung des Konkurses bereits bestimmte sichernde Rechtsfolgen zu knüpfen, nicht gezweifelt werden, unterscheidet er doch im § 17 Abs. 1 ZivTG 1993 selbst zwischen rechtskräftigen Entscheidungen (des Strafgerichtes - Z. 2, der Disziplinarbehörde - Z. 5) und eben jener nicht an die Rechtskraft gebundenen Konkurseröffnung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001060040.X01

Im RIS seit

02.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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