RS Vwgh 2001/5/23 2001/06/0036

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Veröffentlicht am 23.05.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
AVG §71;
VStG §24;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §46;

Rechtssatz

Kommunikationsprobleme zwischen einer Partei und ihrem Rechtsvertreter bzw. eine verzögerte Erledigung durch die Rechtsschutzversicherung können grundsätzlich als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des § 71 AVG angesehen werden.

Schlagworte

Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001060036.X01

Im RIS seit

31.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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