RS Vwgh 2001/5/29 2000/14/0195

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Veröffentlicht am 29.05.2001
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §188;
KStG 1988 §2 Abs1;
KStG 1988 §2 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Ansicht der belangten Behörde nicht, dass eine einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte der Theatergemeinschaft schon im Hinblick darauf, dass bei der Theatergemeinschaft jedenfalls Liebhaberei vorliege, nicht zu erfolgen habe. In diesem Zusammenhang wird nämlich - ungeachtet des Umstandes, dass die zweifellos auf Dauer keinen Gewinn abwerfende Tätigkeit der Theatergemeinschaft nicht von einem Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechts direkt, sondern von einer aus Körperschaften des öffentlichen Rechts gebildeten Personengesellschaft, deren Beteiligungen gemäß § 2 Abs 2 Z 1 KStG 1988 als Betrieb gewerblicher Art gelten - zu berücksichtigen sein, dass im Hinblick auf § 2 Abs 1 vorletzter Satz legcit bei Betrieben gewerblicher Art Liebhaberei auf dem Gebiet der Körperschaftsteuer nicht anzunehmen sein wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000140195.X02

Im RIS seit

24.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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