RS Vfgh 2002/3/15 B699/00 - B1689/00

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Veröffentlicht am 15.03.2002
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art4 Abs2
B-VG Art139 Abs6
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
FahrverbotsV der BH Kitzbühel vom 10.06.99 für LKW über 7.5 t auf der B 161 Paß Thurn
VfGG §88

Leitsatz

Abweisung der Beschwerden im Anlaßfall wegen Bestrafung infolge der Übertretung eines Fahrverbots (LKW-Fahrverbot am Paß Thurn); weitere Anwendbarkeit des Grundtatbestandes des Fahrverbotes auch nach Feststellung der Gesetzwidrigkeit zweier Ausnahmebestimmungen; Kostenzuspruch

Rechtssatz

Abweisung der Beschwerden im Anlaßfall aufgrund der bereinigten Rechtslage nach Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Ausnahmebestimmungen der §2 lite und §2 litf der FahrverbotsV der BH Kitzbühel vom 10.06.99 für LKW über 7,5 t auf der B 161 Paß Thurn mit E v 02.03.02, V69/01 ua.

Die Feststellung der Gesetzwidrigkeit der in Prüfung gezogenen Ausnahmebestimmungen hat offenkundig nichts daran geändert, daß auf den Beschwerdeführer der Grundtatbestand des Fahrverbotes anwendbar ist. Gemäß Art139 Abs6 B-VG sind nämlich jene Bestimmungen, deren Gesetzwidrigkeit der Verfassungsgerichtshof feststellte, im Anlaßfall nicht mehr anzuwenden. Der mit der vorliegenden Beschwerde bekämpfte Bescheid ist somit an Hand der Rechtslage zu beurteilen, wie sie sich ohne Bestand der als gesetzwidrig festgestellten Verordnungsteile darstellt. Nach der Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Ausnahmebestimmungen ist der Beschwerdefall daher so zu beurteilen, als ob der Grundtatbestand des Fahrverbotes ohne jene Einschränkungen gilt. Der Beschwerdeführer ist also ungeachtet der festgestellten Gesetzwidrigkeit durch die Bestrafung aufgrund der Verordnung nicht in seinen Rechten verletzt worden (vgl VfSlg 13900/1994).

(ebenso: E v 15.03.02, B1689/00; zusätzlich noch Hinweis des Beschwerdeführers auf das Bundesgebiet als einheitliches Währungs-, Wirtschafts- und Zollgebiet in Art4 Abs2 B-VG, sowie auf Art4 und Art7 EMRK: Keine Verletzung dieser Bestimmungen erkennbar).

Kostenzuspruch.

Ungeachtet des Umstands, daß die Beschwerde im vorliegenden Verfahren nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides geführt hat, war dem Beschwerdeführer der Ersatz der Prozeßkosten zuzusprechen: In der Beschwerde wurde nämlich mit Erfolg ein Verordnungsprüfungsverfahren angeregt (vgl ua VfSlg 9449/1982, 9584/1982, 13404/1993).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Verordnung, Verhältnis Ausnahmeregelung - Regel, Straßenpolizei, Fahrverbot, VfGH / Anlaßverfahren, VfGH / Feststellung Wirkung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B699.2000

Dokumentnummer

JFR_09979685_00B00699_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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