RS Vwgh 2001/5/30 95/13/0292

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §20;

Rechtssatz

Bei einem Wandregal von ca fünf Metern Breite, welches auf einer Breite von ca viereinhalb Metern mit Privatliteratur und nur auf der Breite eines halben Meters mit Fachliteratur gefüllt ist, kann von lediglich aus dekorativen Gründen aufgestellten Büchern keine Rede sein. Auch das anlässlich einer Begehung vorgefundene Kinderspielzeug durfte die Behörde ohne Verstoß gegen die Denkgesetze dahin beurteilen, dass es eine private Nutzung nahe legt. (Hier: Der Abgabepflichtige behauptet, es liege ein Arbeitszimmer in völliger Trennung vom üblichen Wohnbereich vor und es sei nicht schädlich, dass in diesem Zimmer zu dekorativen Zwecken Bücher aufgestellt seien und anlässlich einer Besichtigung Kinderspielzeug in diesem Raum vorgefunden worden sei).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1995130292.X06

Im RIS seit

23.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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