RS Vwgh 2001/5/30 2001/12/0068

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Veröffentlicht am 30.05.2001
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Index

L22002 Landesbedienstete Kärnten
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

BDG 1979 §20 Abs2 Z2 impl;
DienstrechtsG Krnt 1994 §20 Abs2 Z2;
DienstrechtsG Krnt 1994 §241 litf;
PG 1965 §11 litf impl;

Rechtssatz

Sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 20 Abs. 2 Z. 2 und des § 241 lit. f Krnt DienstrechtsG 1994 gegeben, sind die gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolgen (Auflösung des Ruhestandsverhältnisses und Erlöschen des Anspruches auf Ruhegenuss) bereits damit und nicht erst mit der Rechtskraft des Bescheides eingetreten, mit dem die für den Betreffenden als ehemaligem Beamten des Ruhestandes mit der strafgerichtlichen Verurteilung eingetretenen bzw. damit verbundenen Rechtsfolgen festgestellt worden sind (hier: dadurch, dass die Behörde die vom Betreffenden ausschließlich bekämpfte Rechtsfolge der Auflösung seines Dienstverhältnisses erst mit einem nach dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteils "festgestellt" hat, hat sie nicht in subjektive Rechte des Betreffenden eingegriffen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001120068.X06

Im RIS seit

07.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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