RS Vwgh 2001/5/30 96/12/0319

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.2001
beobachten
merken

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §143 idF 1994/550;
BDG 1979 §262 Abs4 idF 1994/550;
GehG 1956 §74 Abs1 idF 1994/550;

Rechtssatz

§ 262 Abs. 4 und § 143 BDG 1979 in Verbindung mit § 74 Abs. 1 GehG 1956 können verfassungskonform ausgelegt werden. Die Wendung im ersten Satz des § 74 Abs. 1 GehG 1956 "wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach § 143 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist" lässt nämlich die Auslegung zu, dass damit nur die bei Einhaltung der (materiellen) gesetzlichen Bewertungskriterien (einschließlich der Richtverwendungen) der verwiesenen Norm vorgenommene Zuordnung gemeint ist (ausführliche Begründung im E).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996120319.X01

Im RIS seit

08.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten