RS Vwgh 2001/5/30 2001/11/0138

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Veröffentlicht am 30.05.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §57 Abs2;
FSG 1997 §26 Abs2 idF 1998/I/094;
FSG 1997 §26 Abs8 idF 1998/I/094;

Rechtssatz

Die Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid hat gemäß § 57 Abs. 2 AVG nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist. In allen anderen Fällen hat die Vorstellung keine aufschiebende Wirkung. Eine solche kann ihr auch nicht zuerkannt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001110138.X02

Im RIS seit

07.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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