RS Vwgh 2001/5/30 95/12/0153

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Veröffentlicht am 30.05.2001
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §15 Abs1;
GehG 1956 §15 Abs5;
GehG 1956 §15 Abs6;
GehG 1956 §3;
GehG 1956 §61;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/12/0298 E 24. April 1996 RS 4

Stammrechtssatz

Der Anspruch auf Nebengebühren (gleichgültig, ob sie in Form der Einzelbemessung oder pauschaliert festgesetzt wurden) ist verwendungsbezogen gegeben. Fällt daher die Verwendung weg, mit der die Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung bzw das Entstehen anspruchsbegründender Aufwendungen verbunden ist, führt dies grundsätzlich auch zum Wegfall der Nebengebühren (Hinweis E 24.1.1996, 95/12/0178).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1995120153.X05

Im RIS seit

18.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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