RS Vwgh 2001/5/30 98/08/0388

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Veröffentlicht am 30.05.2001
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §21 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §36 Abs1;
VwGG §48 Abs3;

Rechtssatz

Nur eine Person, die durch den Erfolg der Anfechtung des Verwaltungsaktes in ihren rechtlichen Interessen berührt wird, kann Mitbeteiligte sein. Kommt jemand als mitbeteiligte Partei in Betracht, stellt er aber Anträge, die denen der beschwerdeführenden Partei entsprechen, dann ist seine Gegenschrift - gleich einer verspäteten Beschwerde - zurückzuweisen (Hinweis E 17. Jänner 1995, 94/08/0062).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998080388.X01

Im RIS seit

20.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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