RS Vwgh 2001/5/30 96/12/0148

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Veröffentlicht am 30.05.2001
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §54 idF 1988/148;

Rechtssatz

§ 54 Abs. 1 GehG 1956 knüpft den Abfertigungsanspruch bloß an die Beendigung des zeitlich begrenzten öffentlich-rechtlichen Assistenten-Dienstverhältnisses an. Der Kürzungsregelung in § 54 Abs. 3 GehG 1956 lässt sich nicht entnehmen, dass ein an das durch Zeitablauf endende Assistentendienstverhältnis unmittelbar anschließendes neues Dienstverhältnis zum Bund den Abfertigungsanspruch zur Gänze beseitigt. Dies ist nicht sachwidrig, da die Abfertigung nach § 54 GehG 1956 ihrem Zweck nach nicht nur eine Art Überbrückungshilfe für die bis zum Antritt einer allenfalls neuen Beschäftigung beim Bund verstreichende Zwischenzeit ist, sondern auch sonstige mit einem solchen "Beschäftigungswechsel" verbundene Nachteile ausgleichen soll, die sich aus dem Ablauf des zeitlich befristeten Dienstverhältnisses eines Universitäts(Hochschul)assistenten ergeben können und auch im Fall eines (unmittelbaren) "Anschlussdienstverhältnisses" zum Bund möglich sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996120148.X01

Im RIS seit

25.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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