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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §71 Abs2;Rechtssatz
Die nach § 71 Abs 2 BAO der gemeinsamen Oberbehörde zustehende Verfügung der Bestimmung eines anderen anstelle des örtlich zuständigen Finanzamtes aus Gründen der Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens setzt eine Zuständigkeit des vom Abgabepflichtigen angerufenen Finanzamtes voraus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000130195.X01Im RIS seit
23.10.2001