RS Vwgh 2001/5/30 2001/11/0029

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.2001
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L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Niederösterreich
L92103 Behindertenhilfe Rehabilitation Niederösterreich
L92603 Blindenbeihilfe Niederösterreich
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §143;
SHG NÖ 2000 §39 Abs1;
SHG NÖ 2000 §39;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/11/0068 2001/11/0070 2001/11/0069

Rechtssatz

Die Grenze der Ersatzpflicht nach § 39 NÖ SHG 2000 ergibt sich einerseits aus der Unterhaltspflicht selbst, zum anderen haben die Unterhaltspflichtigen nur in dem Umfang und für den Zeitraum Ersatz zu leisten, als die Sozialhilfe Leistungen zur Deckung eines Bedarfes des Unterhaltsberechtigten zu erbringen hatte und tatsächlich erbracht hat. In diesen Grenzen hatte daher die Behörde das Ausmaß der Ersatzpflicht der Unterhaltspflichtigen zu prüfen, wobei es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der geleisteten Sozialhilfe nicht auf den Zeitpunkt der Entscheidung über die Ersatzpflicht ankam, sondern auf die rechtliche und tatsächliche Situation in dem Zeitraum, für den Sozialhilfeleistungen gewährt wurden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001110029.X02

Im RIS seit

07.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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