RS Vfgh 2002/4/11 B582/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.04.2002
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Gewerberecht
  1. VfGG § 85 heute
  2. VfGG § 85 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 85 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VfGG § 85 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 85 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VfGG § 85 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. VfGG § 85 gültig von 01.08.1981 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 353/1981

Rechtssatz

Folge - Interessenabwägung

Entziehung der Gewerbeberechtigung für das Taxigewerbe gemäß §87 Abs1 Z1 iVm §13 Abs1 GewO 1994.Entziehung der Gewerbeberechtigung für das Taxigewerbe gemäß §87 Abs1 Z1 in Verbindung mit §13 Abs1 GewO 1994.

Taxiunternehmen einzige Erwerbsquelle für beschwerdeführenden bulgarischen Staatsangehörigen ohne Beschäftigungsbewilligung; dagegen Einwände der belangten Behörde hinsichtlich noch nicht rechtskräftiger Verwaltungsstrafen sowie Beschwerden der Konkurrenz.

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war Folge zu geben, weil dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen der mit dem Entzug verbundenen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage des Antragstellers für diesen ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B582.2002

Dokumentnummer

JFR_09979589_02B00582_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten