RS Vwgh 2001/5/30 2001/11/0144

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Veröffentlicht am 30.05.2001
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Index

44 Zivildienst

Norm

ZDG 1986 §8 Abs1;

Rechtssatz

Der Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst steht nur ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem ein Aufschub oder eine Befreiung bewilligt worden ist, rechtlich entgegen (Hinweis E 2000/11/21, Zl. 2000/11/0154). Der bloße Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes hindert die Erlassung eines Zuweisungsbescheides nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001110144.X01

Im RIS seit

31.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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