RS Vfgh 2002/4/17 G116/02 - V30/02

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Veröffentlicht am 17.04.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
EMRK Art8 Abs2
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung eines Individualantrags wegen Aussichtslosigkeit der in Aussicht genommenen Rechtsverfolgung mangels unmittelbarer Betroffenheit des Antragstellers

Rechtssatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung eines Antrags auf Aufhebung des Art8 Abs2 EMRK als aussichtslos.

Es ist ausgeschlossen, daß der Gesetzesvorbehalt des Art8 Abs2 EMRK einen unmittelbaren Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers zu bewirken vermag. Ein derartiger Eingriff könnte sich erst aus einem generellen Rechtsakt (Gesetz) ergeben, mit dem von der in Art8 Abs2 EMRK ausgesprochenen Ermächtigung Gebrauch gemacht wird (s. zB VfSlg. 8978/1980, 11.579/1987, 12.752/1991 uva.). Kein Eingehen auf die Frage der Aussichtslosigkeit des Antrags aufgrund des Verfassungsrangs des Art8 Abs2 EMRK.

Kompetenz der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über ebenfalls geltend gemachte Ansprüche auf "Schadenersatz und Wiedergutmachung".

siehe auch V30/02 vom selben Tag: Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags desselben Antragstellers zur Einbringung eines Antrags auf Aufhebung einer nicht näher spezifizierten Verordnung wegen Aussichtslosigkeit.

Entscheidungstexte

  • G 116/02
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 17.04.2002 G 116/02
  • V 30/02
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 17.04.2002 V 30/02

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:G116.2002

Dokumentnummer

JFR_09979583_02G00116_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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