TE Vfgh Beschluss 2005/8/8 B841/05

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Veröffentlicht am 08.08.2005
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags auf Grund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragstellerin

Spruch

Der in der Rechtssache der F A, ..., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H P, ..., gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 8. Juni 2005, Zl. ..., gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die Einschreiterin beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 8. Juni 2005, Zl. ... . Aus dem beigebrachten Vermögensbekenntnis ergibt sich, dass die Antragstellerin als unselbständig Erwerbstätige ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 1.053,29 bezieht und keine Sorgepflichten hat.

Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt gemäß §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) unter anderem voraus, dass die antragstellende Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten; als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich oder ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt (vgl. zB VfGH 22.3.2002, B254/02; 2.4.2004, B397/04).

Diese Voraussetzung liegt bei den gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Einschreiterin nicht vor. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG abzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B841.2005

Dokumentnummer

JFT_09949192_05B00841_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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