RS Vwgh 2001/5/30 2001/12/0068

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.2001
beobachten
merken

Index

L22002 Landesbedienstete Kärnten
24/01 Strafgesetzbuch
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §20 Abs1 Z4 impl;
DienstrechtsG Krnt 1994 §20 Abs1 Z4;
StGB §27 Abs1;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seiner bisherigen Rechtsprechung zur vergleichbaren Rechtslage im Bundesdienstrecht (siehe insbesondere das E 24.10.1996, 96/12/0303, VwSlg 14547 A/1996) dargelegt, dass es sich beim Amtsverlust nach § 27 Abs. 1 StGB nicht um eine Nebenstrafe handelt, die von den Gerichten ausgesprochen werden kann, sondern um eine gesetzliche Rechtsfolge der Verurteilung, die im Urteil nicht eigens auszusprechen ist. Die Auflösung des Dienstverhältnisses tritt vielmehr mit Rechtskraft des Urteiles ein. Wenn die Dienstbehörde mit Bescheid die Auflösung des Dienstverhältnisses infolge Amtsverlustes nach § 27 Abs. 1 StGB feststellt, wird mit dieser bescheidmäßigen Feststellung nicht gestaltend in das Dienstverhältnis eingegriffen, sondern nur klargestellt, dass die Rechtsfolge des Amtsverlustes im Sinne des § 27 StGB eingetreten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001120068.X01

Im RIS seit

07.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten