RS Vwgh 2001/5/30 96/13/0034

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Veröffentlicht am 30.05.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §108;
EStG 1988 §27 Abs1 Z4;
EStG 1988 §93 Abs5;

Rechtssatz

Der vom Abgabepflichtigen behauptete wirtschaftliche Ausgleich zwischen niedrigen Habenzinsen für das Bausparguthaben einerseits und dementsprechend nur niedrigen Sollzinsen für das Darlehen andererseits mag zwar ein Beweggrund für den Abschluss des Bausparvertrages und die dementsprechend niedrige Verzinsung des Guthabens gewesen sein, reicht aber als Begründung für eine wirtschaftliche Einheit mit dem Zwischendarlehen nicht aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996130034.X04

Im RIS seit

23.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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