RS Vwgh 2001/5/30 95/12/0153

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Veröffentlicht am 30.05.2001
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §13a Abs1 idF 1966/109;
GehG 1956 §61 Abs1 idF 1982/350;

Rechtssatz

§ 61 Abs. 1 GehG 1956 setzt eine "dauernde" Unterrichtserteilung voraus, die das Höchstausmaß der Lehrverpflichtung überschreitet. Wenn die Unterrichtserteilung in den Maturaklassen nach Abschluss der schriftlichen Reifeprüfungen für den Rest des Schuljahres entfällt, fehlt es an einer "dauernden Unterrichtserteilung" im Sinn des § 61 Abs. 1 GehG 1956.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1995120153.X06

Im RIS seit

18.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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