RS Vwgh 2001/5/31 2000/20/0531

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Veröffentlicht am 31.05.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §38;
AVG §19;
AVG §67d;
EGVG Art2 Abs2 D Z43a;

Rechtssatz

Geht die Behörde mit Abberaumungen vor, wodurch ihre entsprechenden Ladungsbescheide gegenstandslos werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 1998, Zl. 96/03/0070 mwN), statt zunächst in Abwesenheit der Partei zu verhandeln und sich von der Stichhaltigkeit der Entschuldigungsgründe im Nachhinein zu überzeugen, so erfordert dies unter dem Gesichtspunkt der Verhandlungspflicht und dem damit einhergehenden Erfordernis der ordnungsgemäßen Ladung der Parteien zum Verhandlungstermin die Anberaumung eines weiteren Termins.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000200531.X04

Im RIS seit

10.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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