RS Vwgh 2001/5/31 99/20/0105

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Veröffentlicht am 31.05.2001
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Index

25/02 Strafvollzug

Norm

StVG §103 Abs1;
StVG §103 Abs4;
StVG §103 Abs5;

Rechtssatz

Das Anlegen von Fesseln bei Ausführungen und Überstellungen ist nicht an die besonderen Voraussetzungen des § 103 Abs 4 StVG gebunden. Eine Fesselung lässt das Gesetz aber auch bei Ausführungen und Überstellungen nur zu, wenn die Voraussetzungen des § 103 Abs 1 StVG erfüllt sind. Die Maßnahme muss, wie aus § 103 Abs 5 StVG abzuleiten ist, auf Grund der zu ihrer Anordnung führenden Gefahr "unbedingt" erforderlich sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999200105.X01

Im RIS seit

02.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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