RS Vwgh 2001/5/31 2000/20/0470

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.05.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §7;
AVG §46;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass dem unabhängigen Bundesasylsenat in einem Verfahren betreffend einen Antrag auf Gewährung von Asyl im Ergebnis nicht entgegenzutreten ist, wenn er in seine Beweiswürdigung eine näher bezeichnete Stellungnahme des Vertrauensanwaltes einer österreichischen Botschaft im Heimatland des Asylwerbers miteinbezog, da ein diesbezügliches Beweisverwertungsverbot in den hier anzuwendenden Vorschriften weder vorgesehen noch sachlich geboten ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. März 2001, Zl. 2000/20/0458).

Schlagworte

rechtswidrig gewonnener Beweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000200470.X02

Im RIS seit

31.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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