RS Vwgh 2001/6/6 98/09/0140

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.06.2001
beobachten
merken

Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte

Norm

B-VG Art7 Abs4;
DO Wr 1994 §18 Abs2;
MRK Art10;

Rechtssatz

Beamte sind vom Anwendungsbereich der MRK hinsichtlich des Rechtes auf freie Meinungsäußerung nicht ausgeschlossen. Es trifft nicht zu, dass für Beamte nur ein beschränktes Recht auf freie Meinungsäußerung besteht. Dass sämtliche Grundrechte auch für Beamte gelten und Einschränkungen der Grundrechtsgeltung mit einem Beamtenverhältnis allein nicht begründet werden können, ist an sich nicht strittig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998090140.X01

Im RIS seit

10.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten