RS Vwgh 2001/6/6 97/09/0222

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.06.2001
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

BDG 1979 §92 Abs1 impl;
BDG 1979 §93 Abs1 impl;
LDG 1984 §70 Abs1 Z4;
LDG 1984 §71 Abs1;
StGB §32 Abs1;

Rechtssatz

Auch wenn die Disziplinarstrafe der Entlassung nicht der Sicherung der Gesellschaft, der Resozialisierung des Täters oder gar der Vergeltung dient, so handelt es sich dabei doch um eine Strafe. Die Frage, ob durch die Verfehlung des Landeslehrers das gegenseitige Vertrauensverhältnis zwischen diesem und der Verwaltung zerstört wurde, ist auf der Grundlage der Schwere der Dienstpflichtverletzung zu beurteilen. Auch hier hat die Disziplinarkommission zunächst am Maß der Schwere der Dienstpflichtverletzung gemäß § 71 Abs. 1 LDG 1984 zu prüfen, ob die Verhängung der höchsten Strafe gemäß § 70 Abs. 1 Z. 4 LDG 1984 geboten ist. Hiebei hat sie sich gemäß § 71 Abs. 1 dritter Satz LDG 1984 an den nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründen zu orientieren und somit im Hinblick auf § 32 Abs. 1 StGB vom Ausmaß der Schuld des Täters als Grundlage für die Bemessung der Strafe auszugehen, wobei sie vor allem zu berücksichtigen hat, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände und Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen nahe liegen könnte. Erst wenn eine an diesem - an der Modellfigur des mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Beamten orientierten - Maßstab erfolgte Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung des Beamten ergibt, dass sein weiteres Verbleiben im Dienst untragbar geworden ist, fehlt es dann an der Grundlage für weitere Differenzierungen und Bemessungserwägungen dahingehend, ob im Sinne des § 71 Abs. 1 zweiter Satz LDG 1984 die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, ihn von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. In diesem Fall bleibt für spezialpräventive Erwägungen kein Raum (Hinweis VwGH E 7. Juli 1999, Zl. 99/09/0042, zu den im Wesentlichen gleich lautenden Bestimmungen des BDG 1979).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997090222.X02

Im RIS seit

14.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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