RS Vwgh 2001/6/6 98/09/0140

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Veröffentlicht am 06.06.2001
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L24009 Gemeindebedienstete Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §43 Abs2 impl;
B-VG Art7 Abs4;
DO Wr 1994 §18 Abs2;
MRK Art10;

Rechtssatz

Hat ein Beamter die in § 18 Abs. 2 zweiter Satz Wr DO 1994 gezogene, dem Schutz des guten Rufes anderer dienende Grenze überschritten, kann er sich nicht auf die zulässige Ausübung der Freiheit der Meinungsäußerung stützen, sondern ist es insoweit zulässig, seine Meinungsfreiheit im Sinne des Art. 10 Abs. 2 MRK einzuschränken und ihn dafür disziplinarrechtlich zur Verantwortung zu ziehen (Hinweis VfGH E 12.10.1995, B 1166/93, VfSlg 14316/1995).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998090140.X03

Im RIS seit

10.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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