RS Vwgh 2001/6/6 98/09/0347

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Veröffentlicht am 06.06.2001
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §115;
BDG 1979 §93 Abs1;

Rechtssatz

Die Beurteilung der Verletzung dienstlicher Interessen hat alle Folgen für Funktionsfähigkeit und Ansehen der Beamten (des öffentlichen Dienstes) in Betracht zu ziehen, mit denen die Dienstpflichtverletzung verbunden war. Die Disziplinarbehörde hat daher im Rahmen dieser Beurteilung auch generalpräventive Erwägungen einzubeziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998090347.X03

Im RIS seit

14.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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