RS Vwgh 2001/6/7 99/16/0434

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.06.2001
beobachten
merken

Index

23/01 Konkursordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §22 Abs2 Z3;
GGG 1984 TP6 Anm1;
KO §47 Abs2 Z1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/16/0433 E 9. August 2001

Rechtssatz

Bei der vom Masseverwalter vorgenommenen Ausfertigung des Verteilungsentwurfs erfolgte die Aufnahme der Pauschalgebühr unter die nicht zur Gänze zu befriedigenden Masseforderungen im Widerspruch zum Gesetz, weil er seiner Verpflichtung zur vorschussweisen Bestreitung der Barauslagen (§ 47 Abs 2 Z 1 KO) nicht nachgekommen ist. Daher ist ihm eine schuldhafte Gebührenverkürzung iSd § 22 Abs 2 Z 3 GGG anzulasten, was seine Zahlungspflicht zur Folge hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999160434.X02

Im RIS seit

15.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten