RS Vwgh 2001/6/7 98/15/0025

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Veröffentlicht am 07.06.2001
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

BAO §26 Abs2;
FamLAG 1967 §3 Abs2;

Rechtssatz

Die melderechtlichen Verhältnisse stellen nur ein Indiz für die Begründung bzw Beendigung des gewöhnlichen Aufenthaltes dar. Hat die Beh den Aufenthalt in Österreich deshalb nicht als ununterbrochenen Aufenthalt iSd § 3 Abs 2 FamLAG angesehen, weil für einzelne Zeitabschnitte keine Aufenthaltsgenehmigung vorgelegen sei, so hat sie die Rechtslage verkannt, weil § 3 Abs 2 FamLAG auf die tatsächlichen Verhältnisse, nicht hingegen darauf abstellt, ob ein "berechtigter Aufenthalt" gegeben ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998150025.X02

Im RIS seit

31.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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