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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §26 Abs2;Rechtssatz
Die melderechtlichen Verhältnisse stellen nur ein Indiz für die Begründung bzw Beendigung des gewöhnlichen Aufenthaltes dar. Hat die Beh den Aufenthalt in Österreich deshalb nicht als ununterbrochenen Aufenthalt iSd § 3 Abs 2 FamLAG angesehen, weil für einzelne Zeitabschnitte keine Aufenthaltsgenehmigung vorgelegen sei, so hat sie die Rechtslage verkannt, weil § 3 Abs 2 FamLAG auf die tatsächlichen Verhältnisse, nicht hingegen darauf abstellt, ob ein "berechtigter Aufenthalt" gegeben ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998150025.X02Im RIS seit
31.10.2001