RS Vwgh 2001/6/7 98/15/0025

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Veröffentlicht am 07.06.2001
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

BAO §26 Abs2;
FamLAG 1967 §3 Abs2;

Rechtssatz

Das in § 3 Abs 2 FamLAG geforderte ständige Aufhalten im Bundesgebiet entspricht dem ständigen Aufenthalt iSd § 26 Abs 2 BAO (Hinweis E 13. Oktober 1982, 82/13/0135). Der gewöhnliche Aufenthalt iSd § 26 Abs 2 BAO verlangt die körperliche Anwesenheit. Abwesenheiten, die nach den Umständen des Falles nur als vorübergehend anzusehen sind, unterbrechen idR nicht den Zustand des Verweilens und damit nicht den gewöhnlichen Aufenthalt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998150025.X01

Im RIS seit

31.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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