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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §26 Abs2;Rechtssatz
Das in § 3 Abs 2 FamLAG geforderte ständige Aufhalten im Bundesgebiet entspricht dem ständigen Aufenthalt iSd § 26 Abs 2 BAO (Hinweis E 13. Oktober 1982, 82/13/0135). Der gewöhnliche Aufenthalt iSd § 26 Abs 2 BAO verlangt die körperliche Anwesenheit. Abwesenheiten, die nach den Umständen des Falles nur als vorübergehend anzusehen sind, unterbrechen idR nicht den Zustand des Verweilens und damit nicht den gewöhnlichen Aufenthalt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998150025.X01Im RIS seit
31.10.2001