RS Vfgh 2002/6/10 B356/00

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Veröffentlicht am 10.06.2002
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Index

97 Vergabewesen
97/01 Vergabewesen

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
VfGG §88

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde gegen die Untersagung der Zuschlagserteilung mangels Beschwer infolge Widerrufs des Vergabeverfahrens vor Beschwerdeerhebung; Kostenzuspruch an beteiligte Partei

Rechtssatz

Da durch den von ihr selbst veranlaßten Widerruf des Vergabeverfahrens dieses beendet war und eine Erteilung des Zuschlages sohin nicht mehr in Frage kommen konnte, war die beschwerdeführende Gesellschaft ab diesem Zeitpunkt durch die angefochtene - einen Zuschlag untersagende - einstweilige Verfügung nicht mehr beschwert, weshalb die Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückzuweisen ist.

Der beteiligten Partei waren in Anwendung des §88 VfGG Kosten zuzusprechen, weil sie auf Seiten der obsiegenden Partei interveniert und durch ihre Äußerung zur Rechtsfindung beigetragen hat (vgl. VfSlg 10.228/1984, 15.555/1999).

Entscheidungstexte

  • B 356/00
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 10.06.2002 B 356/00

Schlagworte

Vergabewesen, VfGH / Kosten, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B356.2000

Dokumentnummer

JFR_09979390_00B00356_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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