RS Vfgh 2002/6/10 B543/02

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Veröffentlicht am 10.06.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

EuRAG 2000 §14
VfGG §18
VfGG §17 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde wegen nur teilweise behobener Formmängel

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer hat dem Verfassungsgerichtshof innerhalb der Frist lediglich eine Erklärung eines österreichischen Rechtsanwalts vorgelegt, er sei zum Einvernehmensrechtsanwalt gemäß §14 EuRAG bestimmt worden. Der Einschreiter hat es ferner unterlassen den angefochtenen Bescheid beizubringen und das Datum der Zustellung anzugeben; er hat auch keinen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe gestellt.

Entscheidungstexte

  • B 543/02
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 10.06.2002 B 543/02

Schlagworte

EU-Recht, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Anwaltszwang, VfGH / Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B543.2002

Dokumentnummer

JFR_09979390_02B00543_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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