RS Vwgh 2001/6/11 98/02/0055

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Veröffentlicht am 11.06.2001
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Index

L67005 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

GVG Slbg 1993 §1 Abs2 Z3;
GVG Slbg 1993 §15 Abs1 Z2;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach der Vorlage der Landesregierung zum Slbg GVG 1993 (481 Blg stenProt SbgLT 5. Session 10. GP, S. 70) zu § 1 Abs. 2 Z. 3 soll "ganz bewusst" der Grundsatz des sparsamen Umganges mit Grund und Boden hervorgehoben werden; dies gilt wegen der Knappheit an bebaubaren Grundflächen ganz besonders in Bezug auf Baugrundstücke, wobei das Gesetz in erster Linie das Ziel verfolgt, dass solche Grundstücke für die Begründung von Hauptwohnsitzen oder für betriebliche Zwecke Nutzung finden sollen. Im Beschwerdefall ergäbe sich infolge der von den Bf als "Arrondierung" bezeichneten "Erweiterung des Hauptwohnsitzes" eine Grundstücksgröße von ca 4000 Quadratmetern. An der rechtsrichtigen Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung ändert es nichts, dass § 1 Abs 2 Z 3 Slbg GVG 1993 nicht nur auf die Begründung von Hauptwohnsitzen Bezug nimmt.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998020055.X01

Im RIS seit

10.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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