RS Vfgh 2002/6/10 B69/01 - B806/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.06.2002
beobachten
merken

Index

97 Vergabewesen
97/01 Vergabewesen

Norm

B-VG Art83 Abs2
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
BundesvergabeG 1997 §5 Abs1
BundesvergabeG 1997 §7 Abs1
VfGG §88

Rechtssatz

Abweisung der Beschwerde im Anlaßfall (G351/01 ua - Aufhebung weiterer Schwellenwertregelungen).

Die Aufhebung und Nichtanwendung der mit E v 26.02.02, G351/01 ua, als verfassungswidrig qualifizierten Wortfolge in §5 Abs1 BundesvergabeG 1997 ändert im vorliegenden Anlaßfall nichts an dieser Zuständigkeit und (gerade im Hinblick auf die von der belangten Behörde konstatierten Rechtswidrigkeiten) am materiellen Prüfungsmaßstab.

Keine verfassungsrechtlichen Fragen im angefochtenen Bescheid (Feststellung, daß die Zuschlagsempfängerin ein Hauptangebot mit einer kürzeren als der in den Ausschreibungsbedingungen geforderten Gewährleistungsfrist gelegt hätte und ihr Angebot wegen eines unbehebbaren Mangels auszuscheiden gewesen wäre) aufgeworfen.

Ein Kostenzuspruch an den beschwerdeführenden Bund kommt - obwohl das Verfahren zur Bereinigung der Rechtslage geführt hat - schon deshalb nicht in Betracht, weil Beschwerdeführer und belangte Behörde Organe desselben Rechtsträgers sind. Der Kostenzuspruch an die beteiligte Partei basiert auf §88 VfGG.

siehe auch E v 10.06.02, B806/00, betr §7 Abs1 BundesvergabeG.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Behördenzuständigkeit, Vergabewesen, VfGH / Anlaßfall, VfGH / Beteiligter, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B69.2001

Dokumentnummer

JFR_09979390_01B00069_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten